Gesetze / Umweltinformationsgesetz
UIG§ 9 Schutz sonstiger Belange
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 171
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2017 – 10 S 413/15Umweltinformationsrecht: Betriebs- und Bezugsgrößen als Umweltinformationen über Emissionen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BVerwG, 01.09.2022 – 10 C 5/21Zugang zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des UmweltinformationsgesetzesZitiert von 13
- OVG NRW, 01.03.2011 – 8 A 3358/08Zitiert von 13
- VG Schleswig, 11.10.2023 – 10 A 46/22Zitiert von 5
- VG Schleswig, 20.04.2018 – 6 A 48/16Zitiert von 6
- OVG NRW, 01.03.2011 – 8 A 3357/08Zugang zu Informationen über Empfänger von EU-Agrarsubventionen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.06.2026 – 10 B 6.25Geologiedatengesetz: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; verfassungsrechtlicher Schutz geologischer Fachdaten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 13.05.2026 – 29 K 8330/23
- VG Karlsruhe, 16.07.2025 – 3 K 70/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 UIG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/9#abs-1 (1) Soweit
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/9#abs-2 (2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.